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OLG Brandenburg, 10.04.2002 - 7 U 147/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgleichsanspruch gegen die Geschäftsführer ; Masseschmälernde Zahlung ; Auslegung des Begriffs der Zahlung
- OLG Brandenburg
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 64 Abs. 2
Forderung von masseschmälernden Zahlungen der Geschäftsführer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 06.06.2001 - 8 O 362/00
- OLG Brandenburg, 10.04.2002 - 7 U 147/01
- LG Potsdam, 24.10.2005 - 8 O 362/00
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 232/05
- OLG Brandenburg, 02.02.2006 - 6 W 238/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99
Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach …
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2002 - 7 U 147/01
Entsprechend dem Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, sind Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift nur solche Vorgänge, mit denen dieses Ziel unterlaufen wird (…Baumbach/Hueck- Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 64 Rn. 71), die also zu einer Verkürzung der anderenfalls den Gläubigern zur Verfügung stehenden Masse geführt haben (BGH ZIP 2001, 235). - BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98
Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH
Auszug aus OLG Brandenburg, 10.04.2002 - 7 U 147/01
Eine derartige Berücksichtigung des mit einer Zahlung in unmittelbarem zeitlichen wie rechtlichen Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Gesamtvorgangs scheint dem Senat angesichts des Zwecks des § 64 Abs. 2 GmbHG gerade dann geboten, wenn man im übrigen den Begriff der Zahlung im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG weit auslegt (BGH ZIP 2000, 184, 185).
- OLG Hamburg, 29.05.2009 - 11 U 40/09
Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH durch den Insolvenzverwalter …
Der Senat verkennt nicht, dass eine dahingehende teleologische Korrektur des Begriffs "Zahlungen", dass auf einen Vergleich des Vermögens der Schuldnerin bei Eintritt der Insolvenzverschleppung und bei deren Ende abzustellen ist (…so Roth/Altmeppen GmbHG 5. Auflage § 64 Rn. 94 ff; vgl. auch OLG Brandenburg GmbHR 2002, 910 m.w.N.), nicht dem Normverständnis des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. etwa BGH ZIP 2003, 1005 : Aufhebung des vorgenannten Urteils des OLG Brandenburg).